# Aufbewahrungsfristen in der Arztpraxis: Akte, Röntgen, BtM, Belege

Die Patientenakte ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit keine andere Vorschrift eine abweichende Frist vorsieht. Für Röntgen, Betäubungsmittel, Blutprodukte und Buchhaltung gelten eigene Fristen.

## Wie lange muss ein Arzt Patientenakten aufbewahren?

Die Grundregel steht in [§ 630f Abs. 3 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630f.html): Die Behandlungsakte ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Die Frist beginnt also nicht mit dem einzelnen Eintrag, sondern mit dem Ende der Behandlung.

Die Berufsordnungen nennen dieselbe Frist. Nach § 10 Abs. 3 der [Musterberufsordnung der Bundesärztekammer](https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Recht/2026-06-18_Bek_BAEK_MBO-AE.pdf) sind ärztliche Aufzeichnungen zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit keine längere gesetzliche Pflicht besteht. Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer, die auf diesem Muster aufbaut.

## Aufbewahrungsfristen in der Zahnarztpraxis

Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gilt § 630f Abs. 3 BGB ebenso. § 12 der [Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer](https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/musterberufsordnung-der-bundeszahnaerztekammer-wortlaut.html) verlangt, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren und mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Für Modelle sehen einzelne Berufsordnungen abweichende Regeln vor. Maßgeblich ist die Berufsordnung Ihrer Landeszahnärztekammer.

Was inhaltlich in die zahnärztliche Akte gehört, steht im Artikel zur [Dokumentationspflicht in der Zahnarztpraxis](/de/blog/dokumentationspflicht-zahnarzt).

## Abweichende Fristen im Überblick

Neben der Zehnjahresregel gibt es Vorschriften mit eigenen Fristen. Diese Liste nennt nur Fristen, deren Norm im Wortlaut geprüft ist:

- **Röntgenaufnahmen und Aufzeichnungen bei Untersuchungen:** bei Volljährigen zehn Jahre, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ([§ 85 Abs. 2 StrlSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__85.html)). Das gilt auch für digitale Bilddaten.
- **Aufzeichnungen bei Behandlungen mit ionisierender Strahlung:** 30 Jahre (§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StrlSchG). Das betrifft die Strahlentherapie, nicht die diagnostische Röntgenaufnahme.
- **Betäubungsmittel-Karteikarten und Betäubungsmittelbücher für den Praxisbedarf:** drei Jahre, gerechnet von der letzten Eintragung ([§ 13 Abs. 3 BtMVV](https://www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998/__13.html)).
- **Teil III des Betäubungsmittelrezepts und fehlerhaft ausgefertigte BtM-Rezepte:** drei Jahre ([§ 8 Abs. 5 BtMVV](https://www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998/__8.html)).
- **Dokumentation der Anwendung von Blutprodukten:** mindestens 15 Jahre, die Angaben zu Patient, Charge, Präparat und Zeitpunkt der Anwendung mindestens 30 Jahre ([§ 14 Abs. 3 TFG](https://www.gesetze-im-internet.de/tfg/__14.html)).
- **Bücher und Aufzeichnungen der Buchführung:** zehn Jahre ([§ 147 Abs. 3 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html)).
- **Buchungsbelege, also auch Rechnungen:** acht Jahre (§ 147 Abs. 3 AO).
- **Empfangene und abgesandte Geschäftsbriefe sowie sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen:** sechs Jahre (§ 147 Abs. 3 AO).

Die steuerlichen Fristen beginnen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Für vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Unterlagen können Bundesmantelverträge und Richtlinien weitere Fristen enthalten. Diese sollten Sie bei Ihrer Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachsehen.

## Verjährung: Gründe für eine längere Aufbewahrung

Die Zehnjahresfrist ist eine Mindestfrist. Ansprüche aus einer Behandlung können länger geltend gemacht werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt zwar drei Jahre ([§ 195 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html)), sie beginnt aber erst mit Kenntnis des Geschädigten.

Unabhängig von der Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit erst 30 Jahre nach der Pflichtverletzung ([§ 199 Abs. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html)). Ist die Akte dann schon vernichtet, fehlt der Praxis im Streit das wichtigste Beweismittel.

Das kann ein Grund sein, einzelne Akten länger aufzubewahren, etwa nach Komplikationen oder bei laufenden Auseinandersetzungen. Eine pauschal längere Aufbewahrung aller Akten steht dagegen in Spannung zum Datenschutz. Ob und wie lange Sie länger aufbewahren, sollten Sie mit Ihrer Kammer oder Ihrer Berufshaftpflichtversicherung klären.

## Löschung nach Ablauf der Frist und DSGVO

Nach [Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679) sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für ihren Zweck nicht mehr notwendig sind. Solange eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, greift das Löschrecht nicht (Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO). Dasselbe gilt, soweit die Daten zur Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind (Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO).

Verlangt eine Patientin also vor Fristablauf die Löschung ihrer Akte, muss die Praxis die Akte in der Regel trotzdem behalten. Nach Ablauf der Frist und ohne anderen Grund sollte die Akte gelöscht oder vernichtet werden. Für Papier bedeutet das datenschutzgerechte Vernichtung, für elektronische Akten eine Löschung, die auch Sicherungskopien erfasst.

Hilfreich ist ein Löschkonzept: Welche Unterlagen welcher Frist unterliegen, wer prüft und wann gelöscht wird.

## Elektronische Archivierung und Praxisaufgabe

### Elektronische Akte

Die Patientenakte darf elektronisch geführt werden (§ 630f Abs. 1 BGB). Änderungen müssen erkennbar bleiben, mit dem ursprünglichen Inhalt und dem Zeitpunkt der Änderung. Die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer verlangt in § 10 Abs. 5 besondere Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gegen Veränderung, Vernichtung und unrechtmäßige Verwendung.

Für Röntgenaufzeichnungen schreibt § 85 Abs. 1 StrlSchG vor, sie gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Änderung zu sichern. Steuerliche Unterlagen dürfen nach § 147 Abs. 2 AO als Datenträger aufbewahrt werden, wenn sie während der ganzen Frist verfügbar und lesbar bleiben.

Für die Praxis heißt das: Datensicherung, ein Plan für den Wechsel der Praxissoftware und die Gewissheit, dass alte Daten nach dem Wechsel noch lesbar sind.

### Praxisaufgabe

Die Pflicht endet nicht mit der Praxis. Nach § 10 Abs. 4 der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer sind die Aufzeichnungen auch nach Aufgabe der Praxis aufzubewahren oder in gehörige Obhut zu geben. Wer Akten in Obhut nimmt, darf sie nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten einsehen oder weitergeben. Für Röntgenunterlagen kann die Behörde nach § 85 Abs. 2 StrlSchG verlangen, dass sie bei einer bestimmten Stelle hinterlegt werden.

## KI-Dokumentation und Aufbewahrung

Bei KI-Dokumentation stellt sich die Frage, was eigentlich aufbewahrt werden muss. Aufzubewahren ist die Behandlungsakte, also die fertige Notiz in der Praxissoftware.

Bei Chetti ([KI-Dokumentation für die Arztpraxis](/de/ki-dokumentation-arztpraxis)) entsteht aus dem Gespräch ein Entwurf, den die Ärztin oder der Arzt prüft und in die Praxissoftware kopiert. Dort unterliegt die Notiz denselben Fristen wie jeder andere Eintrag. Tonaufnahmen speichert Chetti nicht, sie werden nur im Arbeitsspeicher verarbeitet. Gespräche, Transkripte und Notizen verlassen den Praxisrechner nicht. Mehr dazu im Artikel zu [KI in der Arztpraxis und Datenschutz](/de/blog/ki-arztpraxis-datenschutz).

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die genannten Gesetze in der jeweils geltenden Fassung und die Berufsordnung Ihrer Kammer.

## Häufige Fragen

### Ab wann läuft die Aufbewahrungsfrist der Patientenakte?

Nach § 630f Abs. 3 BGB ab Abschluss der Behandlung. Wann eine Behandlung abgeschlossen ist, lässt sich bei Patientinnen und Patienten, die über Jahre regelmäßig kommen, nicht immer eindeutig sagen. Viele Praxen rechnen deshalb vorsichtshalber ab dem letzten Eintrag. Steuerliche Fristen nach § 147 AO beginnen dagegen mit dem Schluss des Kalenderjahres.

### Gilt für Kinder eine längere Frist?

Für Röntgenaufnahmen und Aufzeichnungen über Untersuchungen ja: Bei Minderjährigen sind sie bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufzubewahren (§ 85 Abs. 2 StrlSchG). Für die übrige Akte nennt § 630f Abs. 3 BGB keine Sonderregel für Minderjährige.

### Darf eine Patientin die Löschung ihrer Akte verlangen?

Während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist in der Regel nicht, weil Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO das Löschrecht dann ausschließt. Sie hat aber nach § 630g BGB das Recht auf Einsicht und auf eine Abschrift ihrer Akte.

### Muss die Praxis Transkripte einer KI-Dokumentation aufbewahren?

Aufzubewahren ist die Behandlungsakte. Ob ein Transkript dazugehört, hängt davon ab, ob es in die Akte übernommen wird. Bei Chetti wird die geprüfte Notiz in die Praxissoftware kopiert, Tonaufnahmen werden nicht gespeichert.
